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Satzung
des Halleschen Anwaltvereins e. V. Halle/S. |
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| » zur Beitragsordnung |
I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
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| (1) |
Der Verein
heißt "Hallescher Anwaltverein
e.V.".
Er ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins
e.V.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung
aller im Vereinsbezirk zugelassenen Rechtsanwälte,
Notare und Patentanwälte. Der Vereinsbezirk
umfasst den Bezirk Halle/S. in seinen gegenwärtigen
Grenzen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
neutral.
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| (2) |
Der Verein
hat seinen Sitz in Halle/S. |
| (3) |
Zweck des
Vereins ist:
a) die Wahrung, Pflege und Förderung
aller beruflichen und wirtschaftlichen
Belange der Rechtsanwälte,
Notare und Patentanwälte im Vereinsbezirk;
b) die Pflege des Gemeinsinns und des gesellschaftlichen
Zusammenhaltes seiner Mitglieder;
c) die Förderung rechtspolitischer Interessen
und wissenschaftlicher Tätigkeiten;
d) die Verfolgung von Verstößen
Dritter gegen den Missbrauch auf dem Gebiete
der Rechtsberatung.
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| (4) |
Der Verein
ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes
die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen
geltend zu machen, soweit die Mitglieder nicht
widersprechen. |
| (5) |
Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb besteht nicht. |
§ 2
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| (1) |
Das Vereinsjahr
ist das Kalenderjahr. |
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II
Mitgliedschaft
§ 3
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| (1) |
Der Verein
besteht aus:
ordentlichen Mitgliedern
und
außerordentlichen Mitgliedern.
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| (2) |
Die Mitgliederversammlung
kann Mitgliedern oder früheren Mitgliedern,
die sich für den Verein besonders verdient
gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. |
§ 4
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| (1) |
Ordentliches
Mitglied kann jeder im Vereinsbezirk zugelassene
Rechtsanwalt, Notar oder Patentanwalt sein. |
| (2) |
Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen
dessen Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung
angerufen werden kann. |
| (3) |
In besonderen
Fällen kann der Vorstand auch nicht im
Vereinsbezirk tätigen Rechtsanwälten,
Notaren und Patentanwälten die außerordentliche
Mitgliedschaft zugestehen. Außerordentliche
Mitglieder haben die Rechte und Pflichten
der ordentlichen Mitglieder und müssen
die vollen Mitgliedsbeiträge bezahlen.
Die Tagesordnung kann ermäßigte
Beiträge oder Beitragsfreiheit für
außerordentliche Mitglieder vorsehen
bei gleichzeitiger Beschränkung ihrer
Mitgliederrechte. |
| (4) |
Ehrenmitglieder
haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben. |
§ 5
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| (1) |
Die Mitgliedschaft
endet durch schriftliche Austrittserklärung.
Der Austritt kann jederzeit erklärt werden.
Die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages
für das laufende Vereinsjahr wird davon
nicht berührt. |
| (2) |
Ein Mitglied,
das trotz schriftlicher Mahnung mit Beiträgen
in Höhe eines Jahresbeitrages im Verzug
ist oder das den Interessen des Vereins grob
zuwider handelt, kann auf Vorschlag des Vorstandes
nach vorheriger Anhörung aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung. |
§ 6
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| (1) |
Die Mitglieder
haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beitrag zu entrichten. Er ist jeweils bis
zum 30. März jeden Jahres in einer Summe
fällig, sofern die Beitragsordnung nichts
anderes vorsieht. |
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III
Vereinsorgane
§ 7
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| (1) |
Organe des
Vereins sind:
A. der Vorstand
B. die Mitgliederversammlung. |
A. Vorstand
§ 8
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| (1) |
Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister.
Weitere Mitglieder können von der Mitgliederversammlung
gewählt werden, jedoch nicht mehr als
insgesamt sieben. |
| (2) |
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf
jeweils 4 Jahre. Die Durchführung der
Wahl bestimmt die Wahlordnung.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet
mit der Mitgliedschaft.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
vor Ablauf der Amtsdauer ist in der nächsten
Mitgliederversammlung für die restliche
Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen. |
§ 9
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| (1) |
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Er ist berechtigt, in allen dringenden
Fällen zu entscheiden. |
| (2) |
Im übrigen entscheidet der Vorstand,
soweit nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung
vorbehalten ist. |
| (3) |
Im Fall einer Verhinderung wird der Vorsitzende
von den Vorstandsmitgliedern in der in §
8 (1) angegebenen Reihenfolge vertreten; die
weiteren Vorstandsmitglieder rangieren nach
dem Lebensalter |
| (4) |
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
vertreten den Verein im Rechtsverkehr. |
| (5) |
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben und darin eine Zuständigkeitsregelung
für einzelne Aufgaben treffen.
Er kann einzelne Aufgabengebiete - längstens
für die Dauer seiner Amtszeit oder unabhängig
davon - Ausschüsse einsetzen, Beiräte,
Vereinsbeauftragte oder Ausschussmitglieder
berufen und abberufen. |
| (6) |
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz
ihrer Auslagen für Aufwendungen und Reisen
in Vereinsangelegenheiten.
Für den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter
und den Schatzmeister können auch Aufwandspauschalen
festgesetzt werden. |
§ 10
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| (1) |
Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung
besoldete Geschäftsführer bestellen
und eine Geschäftsstelle des Vereins
einrichten. |
B. Mitgliederversammlung
§ 11
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| (1) |
Über
die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie
nicht vom Vorstand zu erledigen sind, entscheidet
die Mitgliederversammlung. |
| (2) |
Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden
Jahresabschlusses,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
und Erlass einer Beitragsordnung,
e) Entscheidung über Satzungsänderungen,
f) Entscheidung über Einsprüche
gegen Maßnahmen des Vorstandes. |
§ 12
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| (1) |
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden
einberufen. |
| (2) |
Die Mitgliederversammlung findet jährlich
mindestens einmal statt (ordentliche Mitgliederversammlung),
und zwar tunlichst in den ersten 5 Monaten
des Jahres. |
| (3) |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
können vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen
werden.
Der Vorsitzende muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens
10 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe
dies schriftlich beantragen. |
| (4) |
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung.
Sie soll den Mitgliedern unter Bekanntgabe
der Tagesordnung mindestens - zwei
- Wochen vorher zugehen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
der Mitgliederversammlung müssen mindestens
eine Woche vor deren Beginn schriftlich beim
Vorsitzenden eingebracht werden. |
§ 13
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| (1) |
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt
der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende bzw. die übrigen
Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge gemäß
§ 8 (1). |
| (2) |
Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung
ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung beschließt
mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht
durch die Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben
ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. |
| (3) |
Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung
enthält, ist eine Mehrheit von ¾
der abgegebenen Stimmen erforderlich, welche
mindestens die Hälfte der Stimmen der
Vereinsmitglieder darstellen muss.
Wird diese Hälfte der Stimmen der Vereinsmitglieder
nicht erreicht, so ist innerhalb eines Monats
eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen,
in der über die Satzungsänderung,
ohne Rücksicht auf die Mitgliederzahl,
mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
entschieden wird. |
| (4) |
Über
die Mitgliederversammlung ist durch einen,
vom Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer,
eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden
und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen,
die als Anlage dem Protokoll beizufügen
ist. |
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IV
Auflösung des Vereins
§ 14
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| (1) |
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch
Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss
bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen
Stimmen und 2/3 aller Stimmberechtigten. |
| (2) |
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt
das Vereinsvermögen an den Deutschen
Anwaltverein, falls nicht die Mitgliederversammlung
mit der Auflösungsmehrheit eine andere
Verwendung beschließt.
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Beitragsordnung
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| 1. |
Der Jahresbeitrag des Vereins für ordentliche
Mitglieder und der vollberechtigten außerordentlichen
Mitglieder beträgt DM 600,00.
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| 2. |
Zusätzlich zu dem Jahresbeitrag des Vereins
ist der jeweils an den Deutschen Anwaltverein
und den zuständigen Landesverband abzuführende
Beitrag in der jeweils von diesen festgesetzten
Höhe zu zahlen.
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| 3. |
Außerordentliche Mitglieder zahlen den
halben Jahresbeitrag. Der Vorstand kann für
sie eine andere Beitragsregelung treffen bzw.
sie ganz beitragsfrei stellen.
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| 4. |
Mitglieder nach Vollendung des 70-ten Lebensjahres
sind von der Beitragsleistung für den
Verein befreit.
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| 5. |
Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag
in besonderen Fällen den Beitrag für
den Verein stunden, ermäßigen und
in Ausnahmefällen erlassen.
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| 6. |
Der zu zahlende Gesamtbeitrag ist jeweils
bis zum 30. März jeden Jahres in einer
Summe fällig und ohne weitere Aufforderung
auf das Konto des Vereins zu zahlen.
Er kann in 12 gleichen Teilbeträgen zu
Anfang eines jeden Monats gezahlt werden.
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| 7. |
Jedes Mitglied ist zur Vermeidung von Mahnungen
gehalten, für den Beitrag einen Bankdauerauftrag
zu erteilen. |
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Die
Beitragsordnung ist gültig seit dem 03.06.1992.
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